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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

( Verkaufsbedingungen )

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten alle für die Auslieferung unserer Produkte an Händler wichtigen Details zu Themen wie Versand, Lieferung und Zahlungsbedingungen.

Bestellungen von Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) werden von uns (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) ausschließlich auf der Basis nachfolgender Verkaufsbedingungen, die auch auf alle künftigen Geschäfte Anwendung finden, ohne dass hierauf noch einmal gesondert verwiesen werden muss, abgewickelt. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung durch den Auftraggeber gelten diese Verkaufsbedingungen als angenommen, selbst wenn der Auftraggeber zuvor auf seine Bedingungen verwiesen hat. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Aus der Ausführung eines erteilten Auftrages kann die Wirksamkeit anderslautender Bedingungen nicht abgeleitet werden.

Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, gelten für die Rechtsbeziehungen zum Auftraggeber ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.

Für den Fall, dass unser erweiterter Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer VIII. infolge einer Abwehrklausel des Käufers nicht Vertragsbestandteil geworden ist, folgt die Übereignung der Ware jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises.

I. Vertragsabschluss

1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Bestellungen des Auftraggebers werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.

2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sowie getroffener Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformklausel.

3. Die in unseren Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

II. Preisstellung

1. Die Preise verstehen sich in Euro, ab Werk, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung und Versicherung.

2. Ändern sich in der Zeit nach Auftragseingang bis zur Herstellung der bestellten Ware ohne unser Verschulden die von uns zu entrichtenden Lohn- und/oder Materialkosten, so dass die von uns nachzuweisenden und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Herstellkosten für das Produkt um mehr als 33 % gegenüber dem Zeitpunkt der Auftragserteilung steigen, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) neu festzusetzen.

3. Verpackungsmaterialien werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

III. Zahlungsbedingungen

1. Spätestens mit Auslieferung der Bestellung wird der vereinbarte Kaufpreis fällig.

2. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu begleichen. Die Zahlung mit Wechseln bedarf einer entsprechenden Abrede. Sofern Schecks oder Wechsel von uns angenommen werden, erfolgt dies nur erfüllungshalber. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotesten wird ausgeschlossen. Die Annahme von Wechseln erfolgt unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit.

3. Für unsere Forderungen tritt Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens 10 Kalendertage nach Zugang der Rechnung ein, sofern der Verzug nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist. Ist abweichend zu Ziffer II. Nr. 1 ein Zahlungsziel vereinbart worden, das nach dem Kalender berechenbar ist, so tritt der Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, mit Ablauf der Zahlungsfrist ein. In keinem Fall tritt Verzug nach den vorstehenden Bestimmungen vor der Fälligkeit der Forderung ein.

4. Tritt nach Vertragsabschluss, z.B. durch Vermögensverfall des Auftraggebers, eine erhebliche Gefährdung des Anspruches auf die uns zustehende Gegenleistung ein, so können wir vom Auftraggeber eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe der vereinbarten Gegenleistung binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung dieses Verlangens verweigern. Bei Verweigerung der Vorausleistung bzw. der Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber oder nach fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, sofern es auf einer dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung beruht.

IV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für die Vertragspflichten beider Vertragsteile ist Hagen/Westfalen.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertragsverhältnisses ist Hagen/Westfalen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks, Wechseln und Lastschriftverfahren. Wir können jedoch auch am Sitz des Auftraggebers klagen.

3. Für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertragsverhältnisses gilt deutsches Recht mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des Wiener-UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf keine Anwendung finden.

V. Versand- und Gefahrübergang

1. Der Versand erfolgt ab Werk und – sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist – ohne Verbindlichkeiten für die billigste Versandart.

2. Die Gefahr geht – auch bei einer besonders zu vereinbarenden frachtfreien Lieferung – auf den Auftraggeber über, wenn die Ware dem mit dem Versand beauftragten Transporteur übergeben wird. Dies gilt auch bei Transport der Ware durch unsere Leute.

3. Verzögert sich die Versendung bzw. die Abholung der bestellten Waren aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Auftraggeber auf diesen über.

VI. Lieferung

1. Die von uns angegebenen Lieferfristen sind keine Fixtermine, soweit nichts anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde. Mit Ausnahme von schriftlich vereinbarten Fixterminen stehen die vereinbarten Lieferzeiten unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.

2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen (maximal 3 Tage) Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann von uns unter angemessener Fristsetzung die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist nicht, so kann der Auftraggeber zurücktreten. Ist ein Fixgeschäft vereinbart, so bleiben die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Auftraggebers von den vorstehenden Regelungen unberührt.

3. Befinden wir uns im Lieferverzug und will der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, so hat er uns eine angemessene Frist zur Leistung von mindestens 2 Wochen zu setzen, es sei denn, die Fristsetzung ist nach dem Gesetz entbehrlich.

4. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt.

VII. Mängelhaftung und Gewährleistung

1. a. Sind auf den Vertrag die Bestimmungen des § 377 HGB bzw. der §§ 381, 377 HGB anwendbar, so wird für die dort bestimmten Rügefristen folgendes vereinbart: Erkennbare Mängel hat uns der Auftraggeber schriftlich und unverzüglich, spätestens jedoch 4 Werktage nach der Anlieferung anzuzeigen. Verborgene Mängel sind uns schriftlich und unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch 4 Werktage nach der Entdeckung anzuzeigen. Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen und Folgen einer verspäteten Mängelrüge nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 377 HGB).
b. Die vorstehende Bestimmung in Ziff. VII. Nr. 1 lit. a findet keine Anwendung, wenn wir hinsichtlich des zu rügenden Mangels eine vertragliche Garantie für Mangelfreiheit abgegeben haben. In diesem Fall richten sich die Voraussetzungen und Folgen einer verspäteten Mängelrüge ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 377 HGB bzw. §§ 377, 381 HGB).

2. Versäumt der Auftraggeber im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäftes eine nach den Bestimmungen der §§ 377 bzw. 377, 381 HGB rechtzeitige Mängelrüge, so führt dies auch zum Ausschluss der infolge des Mangels entstandenen bzw. entstehenden deliktischen Ansprüche des Auftraggebers. Dies gilt nicht, wenn die Ansprüche auf vorsätzlichem, arglistigem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers beruhen. Ferner gilt der Ausschluss nicht für Ansprüche, die auf das Produkthaftpflichtgesetz gestützt werden oder die Schadensersatzansprüche wegen eines Personenschadens zum Inhalt haben.

3. Unsere Gewährleistung für Sachmängel beschränkt sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung), Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) und Minderung (Herabsetzung des Preises).
Schadensersatz leisten wir im Rahmen der Gewährleistung für Sachmängel unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur in folgenden Fällen: 
• der gegen uns gerichtete Schadensersatzanspruch hat den Ersatz eines Personenschadens zum Gegenstand;
• der Sachmangel ist von uns infolge Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten oder
• für die Freiheit der Ware von dem konkreten Sachmangel wurde von uns eine besondere, über eine Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende vertragliche Zusicherung oder Garantie abgegeben.

4. Die Verjährungsfrist für Sachmängel der von uns gelieferten bzw. hergestellten Waren beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ein Jahr. Wird die von uns gelieferte bzw. hergestellte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet und ist durch diese Sache dessen Mangelhaftigkeit verursacht worden, so beträgt die Verjährungsfrist für diesen Gewährleistungsanspruch 5 Jahre. Sofern gegen uns gerichtete Gewährleistungsansprüche Schadensersatz wegen eines Personenschadens zum Inhalt haben, bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen. Ferner bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder der Mangel von uns infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten ist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen finden schließlich auch dann Anwendung, wenn wir hinsichtlich des konkreten Mangels eine vertragliche Garantie für Mangelfreiheit übernommen haben.

5. Werden Lieferungen von uns im Rahmen der Gewährleistung ersetzt oder nachgebessert, so verlängert sich die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auch für die nachgebesserten bzw. nachgelieferten Teile dadurch nicht.

6. Für Sachmangelfolgeschäden ist unsere Haftung –gleich aus welchem Rechtsgrund- der Höhe nach auf einen Betrag von 750.000,00 € beschränkt, sofern wir eine für den Schadenfall dem Grunde nach eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von mindestens 750.000,00 € nachweisen. Auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers kann eine höhere Versicherungssumme auf dessen Kosten abgeschlossen werden. In diesem Fall erhöht sich die Haftungshöchstgrenze entsprechend. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn unsere Haftung auf Vorsatz oder Arglist oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht
• für Ansprüche aus dem Produkthaftpflichtgesetz
• für vertragliche Gewährleistungsansprüche wegen solcher Mängel, für deren Abwesenheit wir eine vertraglich eine Garantie übernommen haben sowie
• für gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden. 
Insoweit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Höhe nach unbeschränkt.

7. Die Gewährleistungspflicht gilt nicht für Mängel, die auf mangelhaften vom Auftraggeber gelieferten Materialien oder Erzeugnisse beruhen, es sei denn, dass die Mangelhaftigkeit der vom Auftraggeber gelieferten Materialien oder Erzeugnisse von uns infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt wurde.

8. Unsere Gewährleistungspflicht gilt ferner nur für solche Mängel, die unter den gewöhnlichen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftreten. Insbesondere in folgenden Fällen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder Dritte, mangelhafte oder unsachgemäße Wartung, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel sowie chemische, elektro-chemische und elektrische Einflüsse, Witterungs- und Natureinflüsse.

9. Unsere Gewährleistung für Sachmängel erlischt, wenn Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den von uns gelieferten Produkten ohne unsere Zustimmung vorgenommen wurden. Dieser Ausschluss gilt im Falle von Instandsetzungsarbeiten nicht, wenn eine von uns zuvor geschuldete Nachbesserung bzw. Nacherfüllung verweigert wurde oder für den Auftraggeber unzumutbar war. Dieser Haftungsausschluss gilt ferner nicht, wenn wir im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht wegen grober Fahrlässigkeit oder wegen des Ersatzes von Personenschäden in Anspruch genommen werden.

10. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass von uns hergestellte Ketten oder Kettenräder über ihre eigentliche Funktion als Kette bzw. Kettenrad hinaus konstruktiv und kinematisch für die vom Auftraggeber vorgesehene Anlage, in die sie eingebaut werden, geeignet sind. Unsere Haftung beschränkt sich vielmehr auf die muster-, zeichnungs- und kataloggetreue Lieferung von Erzeugnissen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand verbleibt in unserem Eigentum bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, voll beglichen sind.
Die Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußert werden. Die Berechtigung zur Veräußerung erlischt bei Zahlungseinstellung durch den Auftraggeber.
Der Auftraggeber tritt schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen; er bleibt jedoch bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung auf eigene Kosten ermächtigt. Auf Verlangen hat der Auftraggeber uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen sowie die Art und Höhe der Forderungen zu benennen und uns alle zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

2. Wird der Liefergegenstand zusammen mit einer anderen Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbarten Preises als abgetreten.

3. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige versicherbare Schäden zu versichern. Bei Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu informieren und uns auf Verlangen sämtliche Schadensunterlagen, insbesondere Schadensgutachten, zur Verfügung zu stellen, uns bestehende Versicherungen bekanntzugeben und uns nach seiner Wahl entweder den Versicherungsschein oder einen vom Versicherer für unsere Vorbehaltswaren ausgestellten Sicherungsschein zur Verfügung zu stellen.

5. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Vorbehaltsware ist unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Maßnahmen durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Auftraggeber stets für uns vorgenommen. Insoweit gelten wir als Hersteller gemäß § 950 BGB. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Ware zu. Für die durch Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung entstehenden Sachen, an denen wir Voll- oder Miteigentum erwerben, gelten im Übrigen die Regelungen für Vorbehaltsware gemäß Ziff. VIII Nr. 1-5 sinngemäß.

IX. Abnahmeverpflichtung

Ein Auftrag oder Abruf verpflichtet den Käufer zur Abnahme der vollen Warenmenge. Insbesondere gilt diese Verpflichtung für solche Fälle, in denen die zu liefernden Waren ganz oder teilweise eine Spezialanfertigung bedingen. Eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der Auftrags- oder Abrufmenge bleibt bei Spezialanfertigung vorbehalten.

X. Bearbeitung eingesandter Teile

1. Die Anlieferung für zur Bearbeitung eingesandte Teile hat frei Werk des Auftragnehmers in guter Verpackung und unter Beifügung eines Lieferscheines mit unseren Auftragsdaten zu erfolgen.

2. Der Werkstoff der eingesandten Teile ist bekannt zu geben; er muss bestmögliche Bearbeitung gewährleisten. Vorgearbeitete Teile sind maßhaltig und schlagfreilaufend anzuliefern.

3. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann der Auftragnehmer die Kosten für Mehrarbeit sowie die Kosten für vorzeitig abgenutzte oder beschädigte Werkzeuge in Rechnung stellen oder vom Vertrag zurücktreten, wobei der Auftraggeber den Vertragspreis abzüglich ersparter Aufwendungen sowie zuzüglich der vorerwähnten Mehrkosten zu vergüten hat.

4. Bei der Bearbeitung entstehendes Abfallmaterial, insbesondere Spanmaterial, an den uns zur Bearbeitung eingesandten Teilen geht in unserer Eigentum über.

5. Sofern wir für die Beschädigung oder den Untergang eingesandter Teile nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen haften, ist diese Haftung der Höhe nach auf einen Betrag von 750.000,00 € beschränkt, sofern wir im Schadenfall eine für den Schaden dem Grunde nach eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 750.000,00 € nachweisen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wir hinsichtlich eines schadenverursachenden Mangels eine Garantie für Mangelfreiheit übernommen haben. Auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers kann eine höhere Versicherungssumme auf dessen Kosten abgeschlossen werden. In diesem Fall erhöht sich die Haftungshöchstgrenze entsprechend.

XI. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall soll eine Bestimmung gelten, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Ziel möglichst nahe kommt.


Einkaufsbedingungen gültig ab 01.01.2002

Bestellungen erfolgen ausschließlich auf Basis nachfolgender Einkaufsbedingungen, die auch auf alle künftigen Geschäfte Anwendung finden, ohne dass hierauf noch einmal gesondert verwiesen werden muss. Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Spätestens mit Ausführung der Bestellung gelten unsere Einkaufsbedingungen als angenommen, selbst wenn der Auftragnehmer auf seine Bedingungen verweist. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung; Regelungen über einfachen Eigentumsvorbehalt werden von uns anerkannt. Aus der Annahme der bestellten Waren oder Leistungen kann die Wirksamkeit anderslautender Bedingungen nicht abgeleitet werden.
Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, gelten für die Rechtsbeziehungen zum Lieferanten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.

I. Vertragsabschluss
Nur schriftliche Bestellungen sind verbindlich. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen bedürften zu ihrer Wirksamkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung durch uns.
Auftragsbestätigungen, die inhaltlich von den Bestellungen abweichen, sind nicht verbindlich, es sei denn, wir bestätigen sie. Diese Bestätigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages gelten nur, wenn sie schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden sind. Nachträgliche Änderungswünsche wird der Lieferant berücksichtigen. Etwaige hierdurch notwendige Termin- oder Preisanpassungen sind uns vorab unverzüglich mitzuteilen.

II. Preise
Die in unserer Bestellung genannten Preise sind Festpreise, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Preise verstehen sind frei Empfangsstelle. Bei der Berechnung der Ware ist die gesetzliche Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen.

III. Zahlung
Unsere Zahlungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer Rechnungsprüfung, auch wenn im Einzelfall hierauf nicht hingewiesen wurde. Für etwaige Überzahlungen vereinbaren die Parteien hiermit ein vertragliches Rückforderungsrecht. Gegenüber geleisteten Zahlungen, die der Lieferant zurückzugewähren hat, steht ihm eine Aufrechnungsbefugnis oder ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn er eine unbestrittene oder rechtskräftige Forderung gegen uns hat.
Die Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt, wenn die geschuldete Lieferung/Leistung durch uns abgenommen wurde und eine ordnungsgemäße Lieferantenrechnung bei uns eingegangen ist. Lieferungen vor den vereinbarten Fälligkeitsterminen führen nicht zu einer Vorverlegung der Zahlungsfristen.
Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl in bar oder in Wechseln oder eigenen Akzepten.
Eine Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

IV. Lieferungen
Die vereinbarten Lieferfristen- und Termine sind verbindlich. Für den Fall, dass Verzögerungen zu erwarten sind, hat uns der Lieferant unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermeintlichen Dauer hierüber in Kenntnis zu setzen. Eine Verschiebung des Liefertermins ist mit dieser Information nicht verbunden.
Lieferungen, die ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommen werden, können zurückgewiesen werden. Die trotz Vorzeitigkeit erfolgte Annahme lässt etwaige an den ursprünglichen Liefertermin gebundene Zahlungsfristen unberührt.

V. Zeichnung und Modelle
Die Lieferung hat ausschließlich nach den in unseren Bestellungen vorgeschriebenen und diesen beigefügten Zeichnungen zu erfolgen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Modelle mit unseren maßgeblichen Zeichnungen abzustimmen. Von uns gestellte Materialien, wie beispielsweise Muster, Zeichnungen und Modelle, bleiben in unserem Eigentum. Es ist als solches gekennzeichnet getrennt zu lagern und nach Erledigung des Auftrages mit allen Vervielfältigungen, Abschriften, Abgüssen und Formen unverzüglich und unaufgefordert an uns zurückzugeben. Die Weitergabe an Dritte oder anderweitige Verwertung bedarf unserer schriftlichen Einwilligung.
Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestellung zur Kenntnis gelangten technischen und betriebswirtschaftlichen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und nur bei ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Für den Fall, dass eine zulässige Untervergabe von Leistungen an Dritte erfolgt, ist der Lieferant verpflichtet, auch diese zur entsprechenden Geheimhaltung anzuhalten.
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Lieferanten gegen das Verbot, bereitgestellte Muster, Zeichnungen und Modelle unbefugt an Dritte weiterzugeben oder anderweitig zu verwerten, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,00 € verwirkt, die auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet wird.

VI. Gewichte 
Die in den Zeichnungen vermerkten Gewichte sind theoretisch errechnet und daher unverbindlich. Wir erkennen nur die Gewichte an, die sich aus den vorgeschriebenen Maßen praktisch unter Berücksichtigung der DIN-Toleranzen ergeben.

VII. Versand und Gefahrübergang
Der Lieferant ist verpflichtet, die Waren an die von uns vorgegebene Empfangsstelle auf eigene Gefahr und Kosten anzuliefern. 
Walzmaterial ab Werk ist, sofern nichts anderes vereinbart, stets in kompletten Ladungen abzufertigen. Bei Beförderungen mit Kraftfahrzeugen im Sammelladungsverkehr oder im Güterverkehr hat die Anlieferung ohne Mehrkosten für uns zu erfolgen. Die Zahlung von Rollgeldern lehnen wir ab. Wir haben eine international gültige Transportversicherung abgeschlossen. Lieferungen haben deshalb unversichert zu erfolgen. Wir sind Verbotskunde im Sinne des SLVS. Prämien für Transportversicherungen dürfen nicht berechnet werden. Etwaige fakturierte Beträge gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

VIII. Versandanzeigen
Versandanzeigen sind uns am Tage des Versandes in ausreichender Stückzahl einzureichen. Anderenfalls müssen Sie mit verspäteter Regulierung rechnen. Warenlieferungen sind Lieferscheine sowie bei verpackten Gütern Packzettel beizufügen, die u. a. unsere Auftragsnummer enthalten müssen.

IX. Verpackung
Sofern Verpackung erforderlich ist und berechnet wird, können wir bei ordnungsgemäßer Rückgabe mindestens 2/3 des berechneten Betrages zurückverlangen. Pfandgelder für leihweise Verpackung dürfen nicht als Bestandteil der Warenrechnung erscheinen, sondern sind uns getrennt zu belasten.

X. Technische Abnahme
Es steht uns frei, die bestellten Gegenstände durch unseren Beauftragten im Werk des Lieferanten abnehmen zu lassen. Die Abnahme entbindet jedoch den Lieferanten nicht von seiner Gewährleistung. Bei Lieferung von Materialien mit Prüfzeugnissen müssen die Atteste bei Eintreffen der Sendung in unserem Werk in unserem Besitz sein. Die sachlichen Abnahmekosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

XI. Gewährleistung
Der Lieferant steht insbesondere dafür ein, dass seine Lieferung und Leistung den anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen Sicherheits- und sonstigen Vorschriften, den vereinbarten technischen, chemischen und physikalischen Daten sowie den sonstigen vereinbarten oder sich aus den Angaben des Lieferanten ergebenden Eigenschaften entspricht. Allgemein anerkannte Normen, insbesondere DIN, ISO, VDI, VDE etc. sind einzuhalten, sofern sich nicht aus dem Stand der Technik, dem mitgeteilten Einsatzort oder Verwendungszweck oder aber aus unseren Vorgaben höhere Anforderungen ergeben. Eine weitergehende gesetzliche Gewährleistung des Lieferanten bleibt unberührt.
Offensichtliche Mängel der Ware werden wir innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung rügen, verdeckte Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung.
Soweit eine mangelhafte Lieferung des Lieferanten auf einer mangelhaften Leistung des Subunternehmers oder Zulieferers des Lieferanten beruht, tritt der Lieferant entsprechende Gewährleistungsansprüche sowie deliktische Schadensersatzansprüche wegen dieses Mangels hiermit an uns ab. Die Abtretung erfolgt zur Besicherung unserer Gewährleistungsansprüche. Eine Erfüllung unserer gegen den Lieferanten gerichteten Gewährleistungsansprüche ist mit dieser sicherheitshalber erfolgenden Abtretung nicht verbunden. Bei dem Erhalt und der Durchsetzung dieser Ansprüche hat uns der Lieferant nach besten Kräften zu unterstützen, uns zur Anspruchsdurchsetzung erforderliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und uns von den erforderlichen Kosten der Anspruchsdurchsetzung freizustellen. Der Lieferant bleibt bis zur Aufdeckung der Abtretung durch uns berechtigt und verpflichtet, Ansprüche gegen die betroffenen Vorlieferanten und Subunternehmer in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Nach der Befriedigung unserer Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten werden wir dessen Gewährleistungsansprüche gegen Vorlieferanten oder Subunternehmern wieder zurückabtreten. Sollte sich vorher eine Übersicherung unserer Gewährleistungsansprüche um mehr als 20 % ergeben, verpflichten wir uns, auf Anforderung den 120 % unserer Forderung übersteigenden Teil der Gewährleistungsansprüche des Lieferanten an diesen zurückabzutreten.
Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den Bestimmungen des BGB. Im Falle der Nachbesserung bzw. Neulieferung beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist mit der Beseitigung des Mangels oder Neulieferung hinsichtlich des nachgebesserten bzw. neu gelieferten Teils erneut, und zwar bei Werkverträgen mit der Abnahme des nachgebesserten bzw. neu gelieferten Werkes und bei Kaufverträgen mit der physischen Übergabe des nachgebesserten bzw. neu gelieferten Teiles.
Für Waren, deren Handhabung nicht allgemein bekannt ist, sind Montage- und Betriebsanweisungen bei der Anlieferung ohne Aufforderung gesondert an uns einzusenden. Vor dem Eingang dieser Unterlagen bei uns gilt die Ware weder als abgenommen noch als abgeliefert. Im Falle der Unterlassung haftet der Lieferant auch für solche Mängel, die durch unsachgemäße Bedienung hervorgerufen werden.

XII. Haftung für Mängel bei Bearbeitung eingesandter Teile
Der Lieferant haftet bei der Bearbeitung eingesandten Materials für ordnungsgemäße Ausführung nach Zeichnung. Jedwede Mängel in der äußeren Beschaffenheit und Maßhaltigkeit sind uns sofort zu melden. Werden eingesandte Teile durch verdeckte Mängel bei der Bearbeitung unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten auf Verlangen zwecks Ersatzes nachzuweisen. Werden die Werkstücke durch Umstände unbrauchbar, die der Lieferant zu vertreten hat, so hat er den dadurch eingetretenen Schaden voll zu ersetzen.
Für den Fall, dass bei der Bearbeitung eingesandter Teile beim Lieferanten Schäden entstehen, für die wir vertraglich oder gesetzlich haften, wird die nachfolgende Regelung getroffen:
Unsere Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf einen Betrag von 750.000,00 €, sofern wir eine für den Schadenfall dem Grunde nach eintrittspflichtige Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von mindestens 750.000,00 € nachweisen.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn unsere Haftung auf Vorsatz oder Arglist oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftpflichtgesetz sowie für gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden. Insoweit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt.

XIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hagen/Westfalen. Wir sind jedoch berechtigt, auch das für den Sitz oder die zuständige Niederlassung des Lieferanten zuständige Gericht zu wählen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks, Wechseln und Lastschriftverfahren.
Es gilt deutsches Recht mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über die Verträge zum Internationalen Warenkauf keine Anwendung finden.
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall soll eine Bestimmung gelten, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Ziel möglichst nahekommt.
Erfüllungsort für die vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen ist der von uns angegebene Lieferort. Im Übrigen ist Erfüllungsort Hagen/Westfalen.